Foto: John "Dr John2005" PerivolarisAm internationalen Tage der Pressefreiheit [1] denkt man an Organisationen wie Reporter ohne Grenzen und an die akive Zensur in Ländern wie China. Doch wie steht es eigentlich mit der freien Pressearbeit in Deutschland?
Am 1. Mai fand in Erfurt eine Demonstration nationalistischer und rechtsextremer Organisationen statt. Am selben Tag versammelten sich auch zahlreiche Gegendemonstranten aus dem bürgerlichen, linken und antifaschistischen Lager um zu protestieren und den Aufmarsch nach Möglichkeit zu verhindern.
Natürlich waren auch alle Medien vertreten und berichteten teilweise live über die Ereignisse.
Leider kam es, trotz der ansonsten guten Arbeit, zu unschönen Vorkommnissen seitens der Polizei, welche durch ihr Handeln die Pressefreiheit der Reporter einschränkte. Die Kamerafrau von Salve TV wurde von Polizisten nach Hause geleitet und musste vor deren Augen das gesamte gefilmte Material zur Demonstration in Erfurt löschen [2]. Es wurde auch Reportern von Radio F.R.E.I. ein Platzverweis trotz Presseausweis erteilt [3]. Selbst der Oberbürgermeister Andreas Bausewein, als Vorstand der Versammlungsbehörde, war durch Sanktionen der Polizei betroffen. So durfte er erst nach halbstündiger Diskussion mit der Polizei die Sperre in der Trommsdorfstraße passieren.
Der Eingriff in die Ausübung der Pressefreiheit wurde damit begründet, dass auf keinem Filmmaterial Polizisten gefilmt werden dürfen. Doch ist gerade dieser Punkt durch die Verhaltensgrundsätze zwischen Medien und Polizei im Jahr 1993 eindeutig formuliert worden:
"Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen
rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner
Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die
Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten
insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichungen des
Film- und Fotomaterials." [4]
Dass es trotzdem immer wieder zu solchen Vorkommnissen kommt, legt die Vermutung nahe, dass die Beamten in ihren Einsätzen häufig mit der Situation überfordert, oder schlichtweg schlecht informiert sind.
Unter diesen Einschränkungen der Pressefreiheit ist es besonders kritisch zu sehen, dass die Einsatzkräfte Filmaufnahmen ohne Rücksichtsnahme der informationellen Selbstbestimmung der Demonstrationsteilnehmer und unbeteiligten Bürgern anfertigen, auswerten und speichern. Denn dies ist keineswegs selbstverständlich [5], sondern nur unter strengen Auflagen gestattet. Nach § 12a Versammlungsgesetz darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur dann anfertigen, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen". [6]
Solange also die Demonstration friedlich ist dürfen keine Aufnahmen von Seiten der Polizei vorgenommen werden. Der Aufbau der Kameras ist präventiv erlaubt.
Allerdings erzeugt das ständige offene Filmen einen Überwachungsdruck, welcher die Versammlungsteilnehmer einschüchtert und letzten Endes ein Klima der Selbstzensur ("Schere im Kopf") [7] vorantreibt. Diese Tendenz widerspricht in Teilen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, weshalb ein Umdenken in Politik und Ordnungsbehörden dringend angebracht wäre.
Die PIRATEN Erfurt kritisieren die beschriebenen Einschränkungen der Pressefreiheit und mahnen zukünftig zu mehr Augenmaß im Umgang mit Demonstrationsteilnehmern und einem moderateren Einsatz von Überwachungsmaßnahmen.
[1] http://www.unesco.de/uho_0410_pressefreiheit.html?&L=0
[2] http://www.salve-tv.net/web/de/webtv/webtv.php?rubrikID=&videoID=5166&Vi...
[3] http://www.radio-frei.de/index.php?iid=7&ksubmit_show=Artikel&kartikel_i...
[4] http://www.presserat.info/fileadmin/download/Verhaltensgrundsaetze_Press...
[5] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Polizei-darf-auf-Demos-nur-unter-...
[6] http://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html (VersammlG §12a (1))
[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstzensur